Allgemeines
Förderverein

SATZUNG

Förderverein Freibad Luthe e.V.

 

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen "Förderverein Freibad Luthe" und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Neustadt in Neustadt a. Rbge. einzutragen. Er führt nach Eintragung in das Vereinsregister den Namenszusatz "eingetragener Verein" in der abgekürzten Form "e.V.".

Der Verein hat seinen Sitz in Wunstorf-Luthe. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck

Vereinszweck ist die dauerhafte ideelle und finanzielle Förderung von Aktionen und Investitionen zum Erhalt des Freibades in Wunstorf-Luthe für den Breitensport, insbesondere den Schwimmsport, und den öffentlichen Badebetrieb im Freibad Luthe. Dieses soll u.a. durch die Erbringung von Arbeitsleistung erfolgen.

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 52 der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Die Mittel des Vereins, insbesondere auch die Einnahmen aus eigener betrieblicher Tätigkeit, dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Projektbezogene Auslagen können gegen Nachweis erstattet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zwecks, fällt das Vermögen des Vereins an den TSV Luthe e.V. mit der Verpflichtung, den Jugendsport zu fördern.
§ 4 Mitgliedschaft und Mitgliedsbeiträge
  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche bzw. juristische Person werden.
  2. Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand zu richten ist. Die Aufnahme erfolgt auf Beschluss des Vorstandes. Bei Ablehnung des Antrages besteht keine Verpflichtung, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.
  3. Von den Mitgliedern werden Jahresbeiträge (Kalenderjahr) mit Fälligkeit zum 30. Juni eines jeden Jahres erhoben. Im Beitrittsjahr wird der anteilige Beitrag einen Monat nach Aufnahme fällig. Die Höhe der Beiträge wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben.
  4. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt oder Tod bzw. Erlöschen der juristischen Person. Der Austritt ist schriftlich zum Ende des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten gegenüber dem Vorstand zu erklären.
  5. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt. Über den
§ 5 Vereinsorgane

Organe des Vereins sind

a) die Mitgliederversammlung

b) der Vorstand

§ 6 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitglieder bilden mit je einer Stimme die Mitgliederversammlung. Stimmen sind nicht übertragbar.
  2. Mindestens einmal im Jahr lädt der Vorstand schriftlich (E-Mail, einfacher Brief oder Fax) zu einer Mitgliederversammlung ein. Dabei ist die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung mitzuteilen. Die Einberufungsfrist beträgt zwei Wochen.
  3. Anträge zur Tagesordnung sind eine Woche vor dem Versammlungstermin schriftlich beim Vorstand einzureichen.
  4. Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn die Einberufung von einem Fünftel der Mitglieder schriftlich, fristgerecht unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt wird.
  5. Nur die Mitgliederversammlung kann, mit einer ¾ Mehrheit, die Auflösung des Vereins beschließen. Vertretungsberechtigte Liquidatoren sind der/die 1. Vorsitzende/r und sein/ihr Vertreter gemeinsam.
§ 7 Vorstand
  1. Der Vorstand besteht aus bis zu 9 Mitgliedern. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Nach Fristablauf bleiben die Vorstandsmitglieder bis zum Antritt ihrer Nachfolger im Amt.
  2. Der Vorstand besteht aus dem/der
  3. Vorstand im Sinne § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende gemeinsam oder der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende mit einem weiteren Vorstandsmitglied.
  4. Die Haftung der Vorstandsmitglieder ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.
  5. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtszeit aus, findet in der nächsten Mitgliederversammlung die Ergänzungswahl für den Rest der Amtszeit des Vorstandes statt. In der Zwischenzeit werden dessen Aufgaben von einem anderen Vorstandsmitglied wahrgenommen.
  6. Eine Wiederwahl ist möglich.
§ 8 Ablauf von Mitgliederversammlungen
  1. Die Mitgliederversammlungen werden vom 1. Vorsitzenden oder von einem vom Vorstand bestimmten Vorstandsmitglied geleitet.
  2. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig.
  3. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung geändert und ergänzt werden. Das gilt nicht für Tagungsordnungspunkte gemäß Absatz 5.
  4. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
  5. Zum Ausschluss von Mitgliedern, zu Satzungsänderungen und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Abstimmungen erfolgen grundsätzlich offen durch Handaufheben.
  6. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für folgende Angelegenheiten:
Die Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung
Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes
Die Wahl von 2 Kassenprüfern und Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer
Die Entlastung des Vorstandes und des Schatzmeisters
Die Wahl des Vorstandes
Die Beschlussfassung über Satzungsänderungen
Auflösung des Vereins
Die Beratung und Beschlussfassung über eingebrachte Anträge

 

§ 9 Protokollierung von Beschlüssen

Beschlüsse sind unter Angabe des Ortes und der Zeit der Versammlung, sowie des Abstimmungsergebnisses in einer Niederschrift festzuhalten. Die Niederschrift ist vom Schriftführer oder der zu Beginn der Sitzung gewählten Person und vom Leiter der Versammlung zu unterschreiben.

§ 10 Kassenprüfer

Die Mitgliederversammlung wählt 2 Kassenprüfer für die Dauer von 2 Jahren. Bei der erstmaligen Wahl der Kassenprüfer beträgt die Amtszeit des 1. Kassenprüfers 3 Jahre, die Amtszeit des 2. Kassenprüfers 2 Jahre. Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu prüfen und dabei insbesondere die satzungsgemäße Mittelverwendung festzustellen. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand getätigten Ausgaben. Die Kassenprüfer haben die Mitgliederversammlung über das Ergebnis ihrer Kassenprüfung zu unterrichten.

§ 11 Redaktionelle Satzungsänderungen

Stehen der Eintragung im Vereinsregister oder der Anerkennung der Gemeinnützigkeit durch das zuständige Finanzamt bestimmte Satzungsinhalte entgegen, ist der Vorstand berechtigt, entsprechende Änderungen eigenständig durchzuführen.

Diese Satzung tritt am 02.03.2004 in Kraft. Die Eintragung des Vereines erfolgte am 05.04.2004 unter 10 VR 1080 beim Amtsgericht Neustadt am Rübenberge.

 

Wunstorf-Luthe, den 26.04.2004



Letzte Änderung:  10.04.2007 18:16