NaturErlebnisBad Luthe
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Entgeltordnung für das NaturErlebnisBad Luthe
Badeordnung für das NaturErlebnisBad Luthe

Entgeltordnung für das NaturErlebnisBad Luthe

§ 1

Für dieBenutzung des NaturErlebnisBad Luthe werden privatrechtliche Entgelte erhoben.Die Höhe der Entgelte richtet sich nach den nachfolgendenGebühren, die Bestandteile dieser Entgeltordnung sind. Die Entgelte sindim Voraus zu zahlen.

§ 2

(1) DerBadegast erhält gegen Zahlung des Entgelts Einlass zu dem Bad.

(2) Eintrittskartensind nicht übertragbar.

(3) Einzelkartengelten am Tage der Ausgabe und berechtigen nur zum einmaligen Betreten desBades.

(4) GezahltesEntgelt wird nicht zurückgegeben. Das auf verlorene, nicht ausgenützte oder nichtvoll ausgenutzte Eintrittskarten gezahlte Entgelt wird nicht erstattet.

(5) Mitdem Kauf einer Dauerkarte erklärt sich der Erwerber, der Mitglied in derGenossenschaft und/oder im Förderverein Freibad Luthe e.V. ist, bereit, die Bedingungen für das Baden ohne Badeaufsichtanzuerkennen (unterschriebene Erklärung)

(6) Werdas Bad unberechtigt benutzt, hat einen Betrag von € 20,- zu entrichten

§ 3

Wird einBadegast wegen Verstoßes gegen die Badeordnung der Nutzung des Bades verwiesen,wird das gezahlte Entgelt nicht erstattet.

§ 4

(1) ErmäßigteKarten werden ausgegeben an:

a) Jugendliche unter 18 Jahren,

b) Auszubildende,

c) Schüler,

d) Studenten,

e) Grundwehr- und Zivildienstleistende,

f) Schwerbeschädigte mit amtlichem Ausweis ab 50 % (amtlich zuerkannter Begleiterfrei)

g) Sozialhilfe-Empfänger und Arbeitslose

jeweilsgegen Vorlage einer entsprechenden Bestätigung.

(2)Familienkarten gelten für Eltern bzw. Lebenspartnerschaften und deren Kinderunter 18 Jahren.

 

 

 

 

§ 5

(1) An Mitglieder derGenossenschaft und/oder des Fördervereins Freibad Luthe e.V. sowie an Personen,die in einer Haushaltsgemeinschaft mit Mitgliedern leben, werden Dauerkarten ausgegeben,die auch außerhalb der beaufsichtigten Badezeiten genutzt werden dürfen. EinNachweis zur Haushaltszugehörigkeit ist auf Verlangen zu führen.

(2) Personen, die nichtMitglied der Genossenschaft und/oder des Fördervereins Freibad Luthe e.V. sind,können eine Dauerkarte erwerben, die eine Gültigkeit zu den beaufsichtigtenÖffnungszeiten hat.

(3) Eine Dauerkarteverlängert sich jeweils um ein Jahr, wenn nicht bis zum 31.12. eines Jahres (Zugangbei der Genossenschaft) gekündigt wird.

(4) Das Entgelt wird fälligbeim Erwerb der Dauerkarte und in der Folge jeweils zum 15.4. eines Jahres.

(5) Bei Erteilung einer Einzugsermächtigungzum Einzug des Entgelts wird ein Preisnachlass gewährt. Dauerkarten anMitglieder werden nur bei Erteilung einer Einzugsermächtigung ausgegeben.

§ 6

Nutzungsentgelte für das NaturErlebnisBadLuthe

Benutzungsdauer: während der Öffnungszeiten vomBetreten des Bades bis zum Verlassen des Bades

Einzelkarte (Euro)

Erwachsene 3,00

Jugendliche 1,50

Kinder unter 4 Jahre frei

Sozialkarte 1,50

 

Dauerkarten mit ohne

Einzugsermächtigung

Erwachsene 65,00 70,00

Jugendliche 30,00 35,00

Kinderunter 4 Jahre frei

Sozialkarte 30,00 35,00

Familienkarte 110,00 120,00

Garderobenschlüssel-Verlust 2,50

 

Reinigungsentgelt für außergewöhnlicheVerunreinigungen,

je nach Beseitigungsaufwand, mindestens jedoch 10,00

Übungsstunden/Sonstige Nutzung des Badegeländes

von Vereinen, Gruppen usw. nach Voranmeldung gem.

Einzelvereinbarung

 

Badeordnung für das NaturErlebnisBad Luthe

§ 1 Zwecke der Badeordnung

Das NaturErlebnisBad Luthewird von einer Genossenschaft betrieben. Die Badeordnung dient der Sicherheit,Ordnung und Sauberkeit im Gesamtbereich der Gebäude- und Badanlagen. Sie istfür alle Besucher des Bades verbindlich. Mit dem Betreten des Badegeländeserklärt sich der Besucher mit der Befolgung und Einhaltung der Bestimmungen derBadeordnung sowie allen sonstigen zur Aufrechterhaltung der Betriebssicherheiterlassenen Anordnungen einverstanden. Bei Vereins-, Schul- und sonstigen Gemeinschaftsveranstaltungensind die Übungsleiter bzw. Lehrer für die Beachtung der Badeordnungmitverantwortlich. Die Mitarbeiter der Genossenschaft üben das Hausrecht aus.

Inhaber von Dauerkarten, dieMitglied sind in der Genossenschaft und/oder dem FFL sind berechtigt, auch außerhalb deröffentlichen allgemeinen Badezeiten das Bad zu benutzen. Die Bestimmungen derBadeordnung gelten uneingeschränkt für öffentliche Badezeiten. Eine Aufsichtfür die Sicherheit der Badegäste ist nur während der öffentlichen Badezeitenvorhanden. Außerhalb der öffentlichen Badezeiten dürfen Minderjährige nur inBegleitung einer volljährigen Aufsichtsperson das Bad nutzen.

§2 Badegäste

Die Benutzung des Bades stehtgrundsätzlich jedermann frei. Ausgeschlossen sind Personen, die unter Einflussberauschender Mittel stehen oder die an einer ansteckenden Krankheit (imZweifelsfall kann die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung gefordert werden)oder ansteckenden Wunden oder Hautausschlägen leiden.

Personen, die sich ohnefremde Mittel nicht sicher fortbewegen oder an- und auskleiden können, insbesonderePersonen mit körperlichen und geistigen Gebrechen, welche während des Besuchesdes Bades der Hilfe und Aufsicht bedürfen, ist die Benutzung des Bades nurzusammen mit einer Begleitperson gestattet.

Kinder unter 10 Jahren sindzum Besuch des NaturErlebnisBades nur in Begleitung eines Aufsichtsberechtigtenzugelassen. Dies gilt nicht, wenn Kinder im Besitz des DeutschenSchwimmabzeichens “Bronze“ sind.

 

§3 Betriebszeiten

(1) Die öffentlichen Badezeitenwerden durch die Genossenschaft festgesetzt und durch Aushang im Eingangsbereich des NaturErlebnisBades bekannt gegeben(Baden mit Badeaufsicht).

(2) Einlass ist bis eine halbeStundevor Ablauf der öffentlichen Badezeit zulässig. Der Aufenthalt im Bad ist außerhalbder öffentlichen Einlasszeiten nicht gestattet und gilt als Hausfriedensbruch. Ausgenommenhiervon ist der Bereich im und vor dem Kiosk.

(3) Die erweitertenBadezeiten für Mitglieder im Förderverein Freibad Luthe und/oder in derGenossenschaft “NaturErlebnisBad Luthe eG.“, die Inhaber von Dauerkarten sind,werden durch Aushang im Eingangsbereich des Bades bekannt gegeben

(4) Aus wichtigen Gründenkann das Bad kurzfristig ganz oder teilweise geschlossen werden.

(5) Bei starkem Besuch oderzu besonderen Anlässen kann die Nutzung eingeschränkt werden.

 

 

§4 Eintrittskarten

Der Badegast erhält gegenZahlung der festgelegten Benutzungsgebühr eine Eintrittskarte. Einzelkartengelten jeweils nur für das einmalige Betreten des Bades. Dauerkarten sind nichtübertragbar. Bei sportlichen Wettkämpfen und sonstigen Veranstaltungen, beidenen das Schwimmbad oder Teile davon dem allgemeinen Betrieb entzogen werden, habenEintritts- und Dauerkarten keine Geltung und berechtigen nicht zum Betreten desBadegeländes.

Gelöste Eintrittskartenwerden nicht zurückgenommen, Eintrittsgelder werden nicht zurückgezahlt.

Die Dauerkarte bleibt imEigentum der Genossenschaft. Sie ist bei Beendigung des Abonnements zurück zu geben.Bei Ausgabe der Dauerkarten wird eine Pfandgebühr in Höhe von € 5,00 erhoben. Fürverloren gegangene Dauerkarten wird eine Bearbeitungsgebühr von € 5,00 erhoben.

§5 Zutritt

Der Zutritt zum Schwimmbadist grundsätzlich nur mit einer gültigen Eintrittskarte gestattet. Das Baden imSchwimmbecken in größeren Gruppen, Riegenübungen und die Benutzung vonTauchgeräten (mit Ausnahme von Taucherbrillen und Schnorcheln) sowieSchwimmflossen im Schwimmbad sind nur mit ausdrücklicher Erlaubnis der Schwimmaufsichtgestattet.

Die Zulassung vonSchwimmvereinen, Schulklassen oder sonstigen geschlossenen Gruppen wird von derGenossenschaft besonders geregelt.

§6 Verhalten im Bad

(1) Die Badegäste haben alleszu unterlassen, was den guten Sitten sowie der Aufrechterhaltung der Sicherheit,Ruhe und Ordnung widerspricht. Sie haben sich so zu verhalten, dass keinanderer geschädigt, gefährdet oder mehr als nach den Umständen unvermeidbarbehindert oder belästigt wird.

(2) Es istinsbesondere nicht gestattet:

a) dasBetreten des gekennzeichneten Regenerationsbereiches und von gesperrtenRasenflächen

b) dasstörende Betreiben von Rundfunkgeräten, CD-Player, Kassettenrecordern undMusikinstrumenten sowie sonstiges Lärmen im Bad,

c) dasSpucken auf den Boden oder in das Wasser,

d) dasWegwerfen oder Liegenlassen von Glas oder anderen scharfen Gegenständen, vonObstschalen, Papier und Abfällen aller Art,

e) dasUntertauchen von Badegästen,

f) dasRennen auf dem Beckenumgang und das Turnen an Einstiegsleitern und Haltestangen,

g) dieBelästigung der Badegäste durch sportliche Übungen und Spiele,

h) dasMitbringen von Tieren,

i) dasRauchen im Bereich der Schwimm- und Planschbecken, der Umkleide- und Sanitärräume,

j) dasWerfen von Steinen, besonders im Nichtschwimmerbecken,

k) dasFotografieren, auch mit Foto-Handy, in belästigender Form,

l) dasSpringen vom Beckenrand, ausgenommen an den dafür vorgesehenen Bereichen.

 

(3) DasBetreten der Holzbereiche an den Schwimmbecken mit Straßenschuhen sollmöglichst vermieden werden

§ 7

Besondere Vorschriften für die Benutzungdes Schwimmer- und Springerbeckens, der Planschbecken, der Sprungeinrichtungensowie der Raftingbahn

(1) Nichtschwimmern undunsicheren Schwimmern ist es nicht gestattet, das Schwimmerbecken oder das Springerbeckenoder die Sprungeinrichtungen zu benutzen.

(2) Die Benutzung des Sprungfelsenswird von der Schwimmaufsicht geregelt. Von den Sprungeinrichtungen selbst darfnur dann gesprungen werden, wenn sich im Sprungbereich kein Schwimmer befindet.Nach Benutzung des Sprungfelsens ist das Wasser im Bereich des Sprungfelsenssofort zu verlassen.

(3) Die Benutzung des Sprungfelsensgeschieht auf eigene Gefahr. Das Verweilen auf dem Sprungfelsen ist nichtgestattet.

(4) Die Kaskaden (Planschbecken)ist Kleinkindern vorbehalten. Personen, die mit der Beaufsichtigung der Kleinkinderbetraut sind, dürfen das Planschbecken ebenfalls betreten.

(5) Jede Verunreinigung desBadewassers, die Verwendung von Seife, Bürsten und anderen Reinigungsmitteln inden einzelnen Becken sind nicht gestattet.

(6) Ballspiele jeglicher Art sindnur gestattet, wenn hierdurch andere Badegäste nicht belästigt werden.

(7) Bei Gewitter müssen dieBadegäste den Badebereich wegen Lebensgefahr sofort verlassen.

(8) Bei der Nutzung der Raftingbahndürfen andere Personen nicht gefährdet werden.

§8 Badebekleidung

Der Aufenthalt im Schwimmbadist nur in üblicher Badebekleidung gestattet. Sie hat den allgemein geltenden Begriffenvon Anstand und Moral zu entsprechen und farbecht zu sein. Die Benutzung von Badeschuhenim Schwimmer- und Sprungbecken ist nicht statthaft. Badebekleidung darf in den Schwimmbeckenweder ausgewaschen noch ausgewrungen werden. Für diesen Zweck sind besondereEinrichtungen vorhanden.

§9 Badbenutzung

Die Badeeinrichtungen sindpfleglich zu behandeln, jede Beschädigung und Verunreinigung ist untersagt. FestgestellteSchäden sind unverzüglich dem Aufsichtspersonal zu melden. Papier und andereAbfälle sind in die dafür bereit gestellten Abfallkörbe zu werfen. BeiBeschädigungen und Verunreinigungen ist der Verursacher verpflichtet, denursprünglichen Zustand wiederherzustellen, anderenfalls führt die Genossenschaftdies auf dessen Kosten aus. Für verlorene oder beschädigte Garderobenschrankschlüsselist der in der Entgeltordnung festgelegte Wertersatz zu leisten.

§10 Betriebshaftung

(1) Den Anweisungen derMitarbeiter ist Folge zu leisten. Alle Besucher haben dafür Sorge zu tragen,dass sie weder sich noch andere Personen gefährden. Aufsichtspersonen,insbesondere Eltern, haften für das Verhalten ihrer Kinder.

(2) Bei Unfällen tritt eineHaftung nur ein, wenn ein Verschulden der Genossenschaft oder seiner Beauftragtennachgewiesen wird.

(3) Die Benutzung des Badesund seiner gesamten Einrichtungen oder Geräte erfolgt auf eigene Gefahr, soweitnicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Personals nachgewiesen wird.

(4) Für die auf denParkplätzen abgestellten Fahrzeuge wird keine Haftung übernommen. Auch eine Haftungfür abgegebene Garderobe tritt nur ein, wenn ein Verschulden der Genossenschaftoder seiner Beauftragten vorliegt. Im Übrigen ist die Haftung für abhandengekommene oder beschädigte Sachen ausgeschlossen.

§11 Fundgegenstände

Gegenstände, die imSchwimmbad gefunden werden, sind an der Kasse abzugeben. Das Personal kann siedem nachweislich Empfangsberechtigten zurückgeben. Ansonsten wird über dieFundgegenstände nach den gesetzlichen Bestimmungen verfügt.

§12 Betriebsunterbrechung

Bei Betriebsunterbrechungen,welche infolge von Betriebsstörungen oder aus anderen Ursachen entstehen, wirdkeinerlei Ersatz geleistet.

§13 Schwimmunterricht

Die entgeltliche Erteilungvon Schwimmunterricht ist nur mit ausdrücklicher Genehmigung gestattet. Zulässigist der Schwimmunterricht geschlossener Schulklassen und anderer geschlossenerGruppen, wenn er von einem zuständigen Schwimmlehrer erteilt wird, sowie privaterteilter unentgeltlicher Schwimmunterricht.

§14 Sonderveranstaltungen

Für Sonderveranstaltungen(schwimmsportliche Wettkämpfe, Übungsstunden der Schwimmvereine, Veranstaltungengeschlossener Gruppen wie Förderverein, Bundeswehr, Polizei usw.) werden zwischender Genossenschaft und dem Veranstalter besondere Regelungen in Form speziellerVereinbarungen getroffen.

§15 Verkauf von Waren

Das Anbieten und der Verkaufvon Waren aller Art sowie jede geschäftliche Werbung innerhalb des Schwimmgeländesbedürfen der schriftlichen Erlaubnis der Genossenschaft.

§16 Aufsicht

Eine ständige Badeaufsichtbzw. Rettungsbereitschaft ist nur dann gewährleistet, wenn am Eingang derAnlage und am Beckenrand grüne Fahnen gehisst sind. Sind rote Fahnen gehisst,ist die Anlage zwar geöffnet und darf genutzt werden, eine Badeaufsicht bzw.Rettungsbereitschaft ist aber nicht anwesend. Innerhalb eines Tages wird dieBeflaggung nicht von grün auf rot geändert.

Darüber hinaus befindet sicham Eingangsbereich eine täglich aktualisierte Anschlagtafel, an welcherverbindlich eingetragen ist, wann Rettungsbereitschaft (Wasser- undBeckenaufsicht) vorhanden ist

Das Aufsichtspersonal hat fürdie Einhaltung dieser Badeordnung Sorge zu tragen. Den Anordnungen des Aufsichtspersonalsist uneingeschränkt Folge zu leisten. Es ist befugt, Besucher bei grobenVerstößen gegen die Badeordnung oder eine Anweisung des Personals für denbetreffenden Tag aus dem Bad zu weisen. Die Genossenschaft ist berechtigt,Badegäste bei groben Verstößen gegen die Badeordnung von der Benutzung desBades bis zu einem von ihr festgelegten Zeitpunkt auszuschließen. Schongezahlte Eintrittsgelder werden nicht zurückerstattet.



Letzte Änderung:  10.04.2007 18:16